BEKANNTMACHUNG 

der Haushaltssatzung 2025 und der Niederlegung des Haushaltsplanes 2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwürschnitz hat in seiner Sitzung am 27.01.2025 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Niederwürschnitz für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Die Haushaltssatzung des Jahres 2025 wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Posteingang vom 03.02.2025 vorgelegt.
Der Beschluss Nr. 001/2025 vom 27.01.2025 zur Haushaltssatzung der Gemeinde Niederwürschnitz für das Haushaltsjahr 2025 wurde mit Bescheid vom 31.03.2025 des Landratsamtes Erzgebirgskreis rechtsaufsichtlich nicht beanstandet.

Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO wird die Haushaltssatzung des Jahres 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan des Jahres 2025 wird in der Zeit vom 22.04. bis 06.05.2025 öffentlich niedergelegt.
Die Niederlegung erfolgt in der Gemeinde Niederwürschnitz, Stollberger Straße 2 in 09399 Niederwürschnitz, Zimmer 2.4. in der 1. Etage

Mo 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Di 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Do 8:00 bis 11:30 Uhr
Fr 8:00 bis 11:30 Uhr.

Haushaltssatzung der Gemeinde Niederwürschnitz für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 4.460.370,00 EUR
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 4.872.660,00 EUR
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -412.290,00 EUR

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 16.000,00 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 16.000,00 EUR

- Gesamtergebnis auf -396.290,00 EUR

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0,00 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0,00 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf 250.250,00 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO auf 0,00 EUR
- veranschlagten Gesamtergebnis auf -146.040,00 EUR

im Finanzhaushalt mit dem

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.172.920,00 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.271.060,00 EUR
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo
   der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungs­­-
   tätigkeit auf -98.140,00 EUR

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 92.000,00 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 54.300,00 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 37.700,00 EUR

- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittel-
   überschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der
- Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -60.440,00 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 110.000,00 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -110.000,00 EUR

- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -170.440,00 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EUR
festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen von Verpflichtungen, die künftige
Haushaltsjahre mit Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 0,00 EUR
festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
in Anspruch genommen werden darf, wird auf 700.000 EUR
festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze wurden in einer gesonderten Satzung festgesetzt:

- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 290 %
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 490 %
- Gewerbesteuer auf 400 %

Niederwürschnitz, 01.04.2025


Matthias Anton
Bürgermeister